FAQ - Häufig gestellte Fragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Ein Haftpflichtschaden liegt in der Regel dann vor, wenn Ihr Fahrzeug durch Fremdverschulden beschädigt wurde.

Hierbei muss die Beschädigung nicht zwangsweise durch ein anderes Fahrzeug entstanden sein. Auch eine Beschädigung durch einen Fahrradfahrer oder beispielsweise eine durch Fremdeinwirkung umgefallene Leiter kann einen Haftpflichtschaden auslösen.

Handelt es sich um einen unverschuldeten Unfall, so muss generell der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten des Gutachtens übernehmen, denn nach §249 BGB gehören auch die Gutachtenkosten zum Schadenumfang.

Auf Wunsch rechnen wir die Gutachtenkosten direkt mit der regulierenden Versicherung ab, so dass für Sie keine Kosten entstehen.

Die Höhe der Rechnung für die Gutachtenerstellung orientiert sich bei Unfallschadengutachten in der Regel an der Höhe des entstandenen Schadens.

Als Grundlage für die Berechnung des Sachverständigenhonorars ziehen wir die jeweils aktuelle Fassung der Honorarliste des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) heran.

Auf Wunsch händigen wir Ihnen die entsprechende Honorarliste selbstverständlich auch aus.

Bei Bagatellschäden bis ca. 1.000 Euro Schadenhöhe bieten wir die Erstellung einer Reparaturkostenkalkulation zum fairen Festpreis an.

Im Haftpflichtschadenfall ist es immer ratsam einen freien und unabhängigen Gutachter zu beauftragen.

Im Gegensatz zu einem, seitens der Versicherung gestellten Gutachters, der möglicherweise vorrangig die Interessen der Versicherung vertritt, zeichnet sich ein freier Gutachter durch absolute Unabhängigkeit aus.

Hierdurch können die Reparaturkosten des Unfallschadens, die Wertminderung, die Reparaturdauer und die Nutzungsausfallentschädigung unabhängig und korrekt ermittelt werden.

Von einem Bagatellschaden spricht man lt. aktueller Rechtsprechung bei Schäden bis ca. 1.000 Euro Reparaturkosten, wobei die genaue Abgrenzung im Einzelfall zu prüfen ist.

Liegt tatsächlich nur ein Bagatellschaden vor, so kann unter Umständen die Erstellung einer Reparaturkostenkalkulation (ähnlich Kostenvoranschlag) oder eines Kurzgutachtens ausreichend sein.

Auch hierbei sind wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich.

Im Gegensatz zu einem Gutachten hat ein Kostenvoranschlag keine beweissichernde Aussage und keine Angabe zur Wertminderung sowie zum Nutzungsausfall.

Ferner kann erst ein Sachverständiger abschließend bestätigen, ob es sich tatsächlich um einen Bagatellschaden handelt.

Häufig entpuppen sich aber selbst vermeintlich kleine Schäden beim genaueren Hinsehen deutlich größer als erwartet.

Sollte es sich tatsächlich nur um einen Bagatellschaden handeln, so können auch wir als Sachverständige eine Reparaturkostenkalkulation oder ein Kurzgutachten anstelle eines vollwertigen Schadengutachtens erstellen.

Die Kosten hierfür werden im Haftpflichtschadenfall in der Regel ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen.

Es ist also immer der sicherste Weg, einen Sachverständigen zu beauftragen.

Ein Kaskoschaden liegt in der Regel dann vor, wenn Ihr Fahrzeug durch Eigenverschulden, durch Brand oder Explosion, durch Kurzschluss, durch Diebstahl, durch Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung, durch Zusammenstoß mit Haarwild oder ggf. durch Marderbiss beschädigt wurde. Ferner sind Glasbruchschäden über die Kaskoversicherung abgedeckt.

Die Teilkasko beinhaltet in der Regel folgende Bestände:

Beschädigung durch:

  • – Brand oder Explosion
  • – Entwendung bzw. Diebstahl
  • – unmittelbare Einwirkung durch Sturm
  • – unmittelbare Einwirkung durch Hagel
  • – unmittelbare Einwirkung durch Blitzschlag
  • – unmittelbare Einwirkung durch Überschwemmung
  • – Zusammenstoß mit Haarwild
  • – Glasbruchschäden
  • – Kurzschlussschäden
  • – ggf. Marderbiss

Die Vollkasko beinhaltet in der Regel folgende Bestandteile:

alle Teilkaskobestände und zusätzlich:

Beschädigung durch:

  • – eigenverschuldeten Unfall
  • – durch mut- und böswillige Handlung betriebsfremder Personen (Vandalismus)

Bei Kaskoschäden darf die Versicherung in der Regel einen eigenen Gutachter stellen.

Sollte es bei dessen Gutachten zu Meinungsverschiedenheiten kommen, kann man ein sogenanntes Sachverständigenverfahren einleiten lassen.

Hierbei wird zusätzlich ein Gutachten durch einen eigenen (unabhängigen) Sachverständigen erstellt. Anschließend werden beide Gutachten durch einen Obmann ausgewertet.

Einige Rechtschutzversicherer übernehmen die hierfür anfallenden Kosten.

Als Grundvoraussetzung sollte ein KFZ-Sachverständiger einen KFZ-Meistertitel oder Ingenieurstitel besitzen.

Ferner ist eine qualifizierte Ausbildung des Sachverständigen in einem der anerkannten Berufsverbände wie z.B. dem BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) ein aussagekräftiges Argument für dessen Kompetenz.

Ich selbst habe im Jahr 2006 die Meisterprüfung im KFZ-Handwerk an der Handwerkskammer für München und Oberbayern mit hervorragenden Leistungen abgelegt.

Meine Ausbildung zum KFZ-Sachverständigen für Unfallschaden und Bewertung habe ich an der AWG-Kottenheim (BVSK-Akademie) erfolgreich absolviert.

Bewahren Sie Ruhe!

Vorab sollten Sie die Unfallstelle absichern, die Warnblinkanlage einschalten, eine Warnweste anziehen, das Warndreieck aufstellen die Fahrbahn nach Möglichkeit verlassen, um sich an einem sicheren Ort aufhalten zu können.

Bei Personenschäden ist es wichtig, Erste Hilfe zu leisten, den Rettungsdienst und die Polizei zu alarmieren

Wir empfehlen, einen europäischen Unfallbericht mit sich zu führen, um diesen im Schadenfall ausfüllen und von den Unfallbeteiligten unterschreiben lassen zu können.

Lassen Sie sich nicht verunsichern, weder durch den Unfallgegner, Zeugen oder auch Versicherungen.

Kontaktieren Sie gegebenenfalls einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und schalten Sie einen unabhängigen Sachverständigen ein.