KURZGUTACHTEN & REPARATURKOSTENKALKULATION

Schaden-Hotline: 08145/3604613

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Ihr Fahrzeug wurde bei einem Unfall nur leicht beschädigt?
Auch bei augenscheinlich kleinen Schäden stehen wir Ihnen mit vollem Einsatz zur Verfügung.

Erstellung von Kurzgutachten und Reparaturkostenkalkulationen

Ihr Fahrzeug erlitt bei einem Unfall nur eine leichte Beschädigung? Egal ob es sich hierbei um einen abgefahrenen Außenspiegel, einen kleinen Lackkratzer, eine Delle durch eine angeschlagene Türe, einen Parkschaden oder jede andere Art von Beschädigung handelt – Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise auch bei sogenannten Bagatellschäden zur Verfügung.

Bei Bagatellschäden kann unter Umständen die Erstellung einer einfachen Reparaturkostenkalkulation (ähnlich Kostenvoranschlag) oder eines Kurzgutachtens ausreichend sein.

Oft stellt sich bei der Besichtigung durch einen KFZ Sachverständigen der vermeintlich kleine Schaden jedoch weitaus größer dar, als vorab gedacht. Dies liegt zum einen daran, dass moderne Fahrzeuge aufgrund der Vielzahl verbauter elektronischer Komponenten, wie Sensoren, Aktoren oder Steuergeräte immer komplexer werden. Zum anderen ist es für einen Laien oft nur schwer zu beurteilen, ob durch den eingetretenen Schaden nicht weitere, von außen nicht zu erkennende Bauteile eines Fahrzeugs in Mitleidenschaft gezogen wurden.

Von daher empfehlen wir im Schadenfall immer eine Begutachtung durch einen unabhängigen KFZ Sachverständigen durchführen zu lassen.

Informationen zur Bagatellschadengrenze

Von einem Bagatellschaden spricht man lt. aktueller Rechtsprechung bei Schäden bis ca. 1.000 Euro Reparaturkosten, wobei die genaue Abgrenzung nicht exakt definiert ist und von daher im Einzelfall zu prüfen ist.

Liegt tatsächlich nur ein Bagatellschaden vor, so kann unter Umständen die Erstellung einer einfachen Reparaturkostenkalkulation (ähnlich Kostenvoranschlag) oder eines Kurzgutachtens ausreichend sein. Auch hierbei sind wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich!

Achtung: Hat ein Fahrzeug einen Totalschaden erlitten, so gibt es keine Bagatellschadengrenze. Auch an Fahrzeugen, deren Wiederbeschaffungswert unterhalb der Bagatellschadengrenze von 1.000 Euro liegt darf bzw. muss im Falle eines Totalschadens ein Schadengutachten erstellt werden, da der tatsächlich entstandene Schaden hier nich mehr über eine einfache Reparaturkostenkalkulation ermittelbar ist.

Kostenvoranschlag durch Werkstatt – Sinnvoll oder eher nicht?

Häufig werden Geschädigte im Haftpflichtschadenfall seitens der regulierenden Versicherung prinzipiell auf die Erstellung eines Kostenvoranschlages durch eine Werkstatt verwiesen.

Hierbei sollte man aber wissen, dass ein Kostenvoranschlag nicht mit dem Umfang eines vollständigen Schadengutachtens gleichzusetzen ist. Denn es gilt zu beachten, dass ein Kostenvoranschlag (Reparaturkostenkalkulation) keine beweissichernde Eigenschaft besitzt. Ferner fehlen wichtige Angaben zur Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, zur merkantilen Wertminderung sowie zur Nutzungsausfallentschädigung. Auch eine Benennung von Risiken hinsichtlich einer möglichen Ausweitung der Reparaturkosten fehlt bei einem Kostenvoranschlag.

Um kein unnötiges finanzielles Risiko einzugehen und zur Durchsetzung der vollen Ansprüche eines Geschädigten im Haftpflichtschadenfall empfehlen wir bei Schäden oberhalb der Bagatellschadengrenze immer die Erstellung eines Gutachtens!